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Synopse aller Änderungen der UkV am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 369 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UkV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

UkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
UkV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 369 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Vorschlagsrecht


(1) Die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen können der zuständigen Wehrersatzbehörde vorschlagen:

1. für die im öffentlichen Dienst des Bundes oder bei einer der Aufsicht einer Bundesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Beschäftigten die oberste Bundesbehörde;

2. für die im öffentlichen Dienst eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder bei einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Beschäftigten die oberste Landesbehörde;

3. für die im Zivilschutz Beschäftigten, die Angehörigen des Technischen Hilfswerks oder einer Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes die oberste Bundes- oder Landesbehörde;

4. für Angehörige freier Berufe mit Aufgaben von besonderer Bedeutung die oberste Bundes- oder Landesbehörde;

5. für Angehörige von Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen die oberste Landesbehörde;

6. für die in der Seefischerei Beschäftigten die oberste Landesbehörde;

7. für die Beschäftigten bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen, in der Hafenschifffahrt sowie bei See- oder Binnenhäfen, Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben die oberste Landesverkehrsbehörde;

8. für die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr Beschäftigten die oberste Landesbehörde;

9. für die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft Beschäftigten die oberste Landesbehörde;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

10. für diejenigen, die bei Unternehmen beschäftigt sind, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit oder Postdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;

11. für die im überregionalen gewerblichen Güterkraftverkehr Beschäftigten, für die in der Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt (außer Hafenschifffahrt) oder bei einem Luftfahrtunternehmen Beschäftigten, für die bei Eisenbahnen des Bundes Beschäftigten sowie für die bei der Deutsche Flugsicherung GmbH Beschäftigten das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;

(Text neue Fassung)

10. für diejenigen, die bei Unternehmen beschäftigt sind, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit oder Postdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie;

11. für die im überregionalen gewerblichen Güterkraftverkehr Beschäftigten, für die in der Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt (außer Hafenschifffahrt) oder bei einem Luftfahrtunternehmen Beschäftigten, für die bei Eisenbahnen des Bundes Beschäftigten sowie für die bei der Deutsche Flugsicherung GmbH Beschäftigten das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;

12. in allen anderen Fällen die von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(2) Die Landesregierungen oder die in Absatz 1 Nr. 1 bis 12 genannten Stellen können das Vorschlagsrecht auf nachgeordnete Behörden oder der Aufsicht des Landes unterstehende Stellen der öffentlichen Verwaltung übertragen.

(3) Die obersten Bundes- oder Landesbehörden können in Fällen von besonderer Bedeutung unabhängig von der Regelung nach Absatz 1 die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen vorschlagen.

(4) Die örtliche Zuständigkeit der vorschlagsberechtigten Behörde richtet sich nach dem Ort, an dem der Dienstherr oder der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, für den oder die unabkömmlich gestellt werden soll, seinen oder ihren Sitz hat.

(5) Die Vorschläge sind zu begründen.



§ 6 Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten


(1) Lehnt die Wehrersatzbehörde eine Unabkömmlichstellung ab oder widerruft sie diese nach § 5, kann die vorschlagsberechtigte Behörde innerhalb einer Woche nach Zugang der Entscheidung einen bei der Wehrersatzbehörde gebildeten Ausschuss anrufen.

vorherige Änderung

(2) Der Ausschuss beim Kreiswehrersatzamt und bei der Wehrbereichsverwaltung besteht aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von der Landesregierung und von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin. Die Landesregierung kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf eine andere Behörde übertragen. Der Vorstand der Bundesagentur kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf die Geschäftsführungen der Regionaldirektionen übertragen. Der Ausschuss beim Bundesamt für Wehrverwaltung besteht aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und von der obersten Bundesbehörde, die die Unabkömmlichstellung der Wehrpflichtigen oder der Dienstleistungspflichtigen vorgeschlagen hat, zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin.



(2) Der Ausschuss beim Kreiswehrersatzamt und bei der Wehrbereichsverwaltung besteht aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von der Landesregierung und von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin. Die Landesregierung kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf eine andere Behörde übertragen. Der Vorstand der Bundesagentur kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf die Geschäftsführungen der Regionaldirektionen übertragen. Der Ausschuss beim Bundesamt für Wehrverwaltung besteht aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und von der obersten Bundesbehörde, die die Unabkömmlichstellung der Wehrpflichtigen oder der Dienstleistungspflichtigen vorgeschlagen hat, zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin.

(3) Zuständig ist der Ausschuss bei der Wehrersatzbehörde, die die Unabkömmlichstellung abgelehnt oder widerrufen hat. Befinden sich der Sitz der vorschlagsberechtigten Behörde und der Sitz des Kreiswehrersatzamtes in verschiedenen Ländern, ist diejenige Landesregierung für die Entsendung des Beisitzers oder der Beisitzerin zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Kreiswehrersatzamt seinen Sitz hat.