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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (ITKTAusbV k.a.Abk.)
V. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1741; aufgehoben durch § 43 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausbildungsberufe
- 1.
- Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin (IT-System-Elektroniker/IT-System-Elektronikerin),
- 2.
- Fachinformatiker/Fachinformatikerin,
- 3.
- Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau (IT-System-Kaufmann/IT-System-Kauffrau),
- 4.
- Informatikkaufmann/Informatikkauffrau
(2) In dem Ausbildungsberuf Fachinformatiker/Fachinformatikerin kann in folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden:
- 1.
- Anwendungsentwicklung,
- 2.
- Systemintegration.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ITKTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ITKTAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ITKTAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... über die gesamte Ausbildungszeit verteilten 18 Monaten, werden die für die in § 1 genannten Ausbildungsberufe unterschiedlichen berufsspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3570/a50492.htm