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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (ITKTAusbV k.a.Abk.)
V. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1741; aufgehoben durch § 43 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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§ 10 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
- Umweltschutz;
- 2.
- Geschäfts- und Leistungsprozesse:
- 2.1
- Leistungserstellung und -verwertung,
- 2.2
- betriebliche Organisation,
- 2.3
- Beschaffung,
- 2.4
- Markt- und Kundenbeziehungen,
- 2.5
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
- 3.
- Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
- 3.1
- Informieren und Kommunizieren,
- 3.2
- Planen und Organisieren,
- 3.3
- Teamarbeit;
- 4.
- informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:
- 4.1
- Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
- 4.2
- Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
- 4.3
- Anwendungssoftware,
- 4.4
- Netze, Dienste;
- 5.
- Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:
- 5.1
- Ist-Analyse und Konzeption,
- 5.2
- Programmiertechniken,
- 5.3
- Installieren und Konfigurieren,
- 5.4
- IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,
- 5.5
- Systempflege;
- 6.
- Systementwicklung:
- 6.1
- Analyse und Design,
- 6.2
- Programmerstellung und -dokumentation,
- 6.3
- Schnittstellenkonzepte,
- 6.4
- Testverfahren;
- 7.
- Schulung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind über die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 8.
- informations- und telekommunikationstechnische Systeme:
- 8.1
- Architekturen,
- 8.2
- Datenbanken und Schnittstellen;
- 9.
- kundenspezifische Anwendungslösungen:
- 9.1
- kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege,
- 9.2
- Bedienoberflächen,
- 9.3
- softwarebasierte Präsentation,
- 9.4
- technisches Marketing;
- 10.
- Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
- 10.1
- Produkte, Prozesse und Verfahren,
- 10.2
- Projektplanung,
- 10.3
- Projektdurchführung,
- 10.4
- Projektkontrolle, Qualitätssicherung.
(3) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 2 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- kaufmännische Systeme,
- 2.
- technische Systeme,
- 3.
- Expertensysteme,
- 4.
- mathematisch-wissenschaftliche Systeme,
- 5.
- Multimedia-Systeme.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Systemintegration sind über die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 8.
- Systemintegration:
- 8.1
- Systemkonfiguration,
- 8.2
- Netzwerke,
- 8.3
- Systemlösungen,
- 8.4
- Einführung von Systemen;
- 9.
- Service:
- 9.1
- Benutzerunterstützung,
- 9.2
- Fehleranalyse, Störungsbeseitigung,
- 9.3
- Systemunterstützung;
- 10.
- Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
- 10.1
- Produkte, Prozesse und Verfahren,
- 10.2
- Projektplanung,
- 10.3
- Projektdurchführung,
- 10.4
- Projektkontrolle, Qualitätssicherung.
(5) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 4 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Rechenzentren,
- 2.
- Netzwerke,
- 3.
- Client-Server,
- 4.
- Festnetze,
- 5.
- Funknetze.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik V. v. 28. Mai 2018 BGBl. I S. 654 m.W.v. 1. August 2018
Frühere Fassungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 28.05.2018 BGBl. I S. 654 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ITKTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ITKTAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ITKTAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 10 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654
Artikel 1 1. ITKTAusbVÄndV
... die Wörter „sowie die IT-Sicherheit" eingefügt. 5. In § 10 Absatz 1 Nummer 5.4 wird dem Wort „Datenschutz" das Wort „IT-Sicherheit," vorangestellt. ... „5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht ( § 10 Absatz 1 Nummer 5.4 ) a) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur IT-Sicherheit einhalten ...
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