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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 12 - Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (ITKTAusbV k.a.Abk.)
V. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1741; aufgehoben durch § 43 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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§ 12 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3570/a50503.htm