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§ 13 - Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (ITKTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1741; aufgehoben durch § 43 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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§ 13 (aufgehoben)






 
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Frühere Fassungen von § 13 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
vom 28.05.2018 BGBl. I S. 654

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ITKTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ITKTAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654
Artikel 1 1. ITKTAusbVÄndV
... wie folgt gefasst: „§ 7 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 (weggefallen)". c) Die ... b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:  ... Wort „Datenschutz" das Wort „IT-Sicherheit," vorangestellt. 6. § 13 wird aufgehoben. 7. In § 15 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 werden nach den ...