(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
- Umweltschutz;
- 2.
- Geschäfts- und Leistungsprozesse:
- 2.1
- Leistungserstellung und -verwertung,
- 2.2
- betriebliche Organisation,
- 2.3
- Beschaffung,
- 2.4
- Markt- und Kundenbeziehungen,
- 2.5
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
- 3.
- Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
- 3.1
- Informieren und Kommunizieren,
- 3.2
- Planen und Organisieren,
- 3.3
- Teamarbeit;
- 4.
- informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:
- 4.1
- Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
- 4.2
- Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
- 4.3
- Anwendungssoftware,
- 4.4
- Netze, Dienste;
- 5.
- Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:
- 5.1
- Ist-Analyse und Konzeption,
- 5.2
- Programmiertechniken,
- 5.3
- Installieren und Konfigurieren,
- 5.4
- IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,
- 5.5
- Systempflege;
- 6.
- Marketing:
- 6.1
- Marktbeobachtung,
- 6.2
- Marketinginstrumente,
- 6.3
- Werbung und Verkaufsförderung;
- 7.
- Vertrieb:
- 7.1
- Vertriebstechniken,
- 7.2
- Kundenberatung;
- 8.
- kundenspezifische Systemlösungen:
- 8.1
- Analyse,
- 8.2
- Konzeption,
- 8.3
- Servicekonzepte;
- 9.
- Auftragsbearbeitung:
- 9.1
- Angebotserstellung,
- 9.2
- Verträge,
- 9.3
- Abrechnen von Leistungen;
- 10.
- Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
- 10.1
- Projektplanung,
- 10.2
- Projektdurchführung,
- 10.3
- Projektkontrolle, Qualitätssicherung.
(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Branchensysteme,
- 2.
- Standardsysteme,
- 3.
- technische Anwendungen,
- 4.
- kaufmännische Anwendungen,
- 5.
- Lernsysteme.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654
Artikel 1 1. ITKTAusbVÄndV ... die Wörter „sowie die IT-Sicherheit" eingefügt. 8. In § 16 Absatz 1 Nummer 5.4 wird dem Wort „Datenschutz" das Wort „IT-Sicherheit," vorangestellt. ... „5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht ( § 16 Absatz 1 Nummer 5.4 ) a) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur IT-Sicherheit einhalten ...