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§ 29 - Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (ITKTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1741; aufgehoben durch § 43 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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§ 29 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.



 
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Frühere Fassungen von § 29 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
vom 28.05.2018 BGBl. I S. 654

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 ITKTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ITKTAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654
Artikel 1 1. ITKTAusbVÄndV
... folgt gefasst: „§ 28 Bestandsschutz". g) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Änderung bestehender ... g) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „ § 29 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse". 2. In § 4 ... vom 10. Juli 1997 (BGBl. I S. 1741) weiter anzuwenden." 16. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Änderung bestehender ... 1741) weiter anzuwenden." 16. § 29 wird wie folgt gefasst: „ § 29 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse  ...