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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
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Anlage 3 Teil A - Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (ITKTAusbV k.a.Abk.)
V. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1741; aufgehoben durch § 43 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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Anlage 3 Teil A (zu § 17) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/zur Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau - Sachliche Gliederung -
Anlage 3 Teil A hat 1 frühere Fassung
(siehe BGBl. 1997 I S. 1775 - 1782)
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik V. v. 28. Mai 2018 BGBl. I S. 654 m.W.v. 1. August 2018
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Frühere Fassungen von Anlage 3 Teil A Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 28.05.2018 BGBl. I S. 654 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3570/a50526.htm