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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
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Anlage 4 Teil B - Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (ITKTAusbV k.a.Abk.)
V. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1741; aufgehoben durch § 43 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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Anlage 4 Teil B (zu § 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau - Zeitliche Gliederung -
Anlage 4 Teil B hat 1 frühere Fassung
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
- Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,
- 4.2
- Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
- 4.3
- Anwendungssoftware,
- 5.3
- Installieren und Konfigurieren
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
- Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,
- 2.4
- Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,
- 6.1
- Geschäftsprozesse (Abschnitt II)
(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.5
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,
- 5.2
- Programmiertechniken
(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
- Umweltschutz,
- 2.2
- betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,
- 3.1
- Informieren und Kommunizieren,
- 3.2
- Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,
- 3.3
- Teamarbeit
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
- Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,
- 2.2
- betriebliche Organisation, Lernziel d,
- 2.3
- Beschaffung,
- 2.4
- Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,
- 2.5
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,
- 3.2
- Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,
- 4.1
- Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,
- 5.1
- Ist-Analyse und Konzeption
- 1.4
- Umweltschutz, Lernziele b bis d,
- 2.4
- Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,
- 2.5
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,
- 3.1
- Informieren und Kommunizieren
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
- Geschäftsprozesse (Abschnitt III),
- 6.2
- Planung, Steuerung und Kontrolle (Abschnitt II) in Verbindung mit Berufsbildposition 6.2 (Abschnitt III) für die jeweilige Branche,
- 7.1
- Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung, Lernziele a bis c,
- 7.2
- Informationsorganisation, Lernziele a und b,
- 7.4
- Rechnungswesen und Controlling, Lernziele a, b und d,
- 3.1
- Informieren und Kommunizieren
- 6.1
- Geschäftsprozesse (Abschnitt II)
(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.4
- Netze, Dienste,
- 5.4
- IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,
- 5.5
- Systempflege,
- 9.1
- Einkauf,
- 9.2
- Auftragsabwicklung,
- 9.3
- Installation und Optimierung,
- 9.4
- Systemverwaltung,
- 10.1
- Ergonomie,
- 10.2
- Anwendungsprobleme
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
- Umweltschutz, Lernziele b bis d,
- 3.1
- Informieren und Kommunizieren,
- 5.1
- Ist-Analyse und Konzeption,
- 5.2
- Programmiertechniken,
- 6.
- branchenspezifische Leistungen (der fachbereichsspezifischen Ausbildungsinhalte nach Abschnitt III)
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.3
- Personalwirtschaft, Lernziele b und c,
- 10.3
- Einweisen und Schulen
- 3.1
- Informieren und Kommunizieren,
- 4.
- informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte,
- 6.
- branchenspezifische Leistungen (Abschnitt III)
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.1
- Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung, Lernziele d, e und f,
- 7.2
- Informationsorganisation, Lernziele c und d,
- 7.3
- Personalwirtschaft, Lernziel a,
- 7.4
- Rechnungswesen und Controlling, Lernziele c, e und f,
- 3.
- Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,
- 6.
- branchenspezifische Leistungen (Abschnitt III)
(3) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,
- 8.
- Projektplanung und -durchführung
- 1.4
- Umweltschutz,
- 3.
- Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,
- 5.4
- IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,
- 6.
- branchenspezifische Leistungen (der fachbereichsspezifischen Ausbildungsinhalte nach Abschnitt III),
- 7.4
- Rechnungswesen und Controlling,
- 9.
- Beschaffen und Bereitstellen von Systemen
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik V. v. 28. Mai 2018 BGBl. I S. 654 m.W.v. 1. August 2018
Frühere Fassungen von Anlage 4 Teil B Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 28.05.2018 BGBl. I S. 654 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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