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Änderung § 4 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 01.08.2018
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Ausbildungsberufsbild | |
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4 Umweltschutz; 2. Geschäfts- und Leistungsprozesse: 2.1 Leistungserstellung und -verwertung, 2.2 betriebliche Organisation, 2.3 Beschaffung, 2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, 2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle; 3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken: 3.1 Informieren und Kommunizieren, 3.2 Planen und Organisieren, 3.3 Teamarbeit; 4. informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte: 4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, 4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme, 4.3 Anwendungssoftware, 4.4 Netze, Dienste; 5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen: 5.1 Ist-Analyse und Konzeption, 5.2 Programmiertechniken, 5.3 Installieren und Konfigurieren, | |
(Text alte Fassung) 5.4 Datenschutz und Urheberrecht, | (Text neue Fassung) 5.4 Sicherheit in der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Sicherheit), Datenschutz und Urheberrecht, |
5.5 Systempflege; 6. Systemtechnik: 6.1 Systemkomponenten, 6.2 ergonomische Geräteaufstellung; 7. Installation: 7.1 Montagetechnik, 7.2 Stromversorgung, Schutzmaßnahmen, 7.3 Datensicherheit, Hard- und Softwaretests, 7.4 Netzwerke; 8. Serviceleistungen; 9. Instandhaltung; 10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet: 10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren, 10.2 Projektplanung, 10.3 Projektdurchführung und Auftragsbearbeitung, 10.4 Projektkontrolle, Qualitätssicherung. (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1. Computersysteme, 2. Festnetze, 3. Funknetze, 4. Endgeräte, 5. Sicherheitssysteme. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind. |
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