Tools:
Update via:
Änderung § 7 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 01.08.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. ITKTAusbVÄndV am 1. August 2018 und Änderungshistorie der ITKTAusbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7 Berichtsheft | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3570/al67392-0.htm