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Änderung § 22 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 01.08.2018
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§ 22 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | § 22 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Ausbildungsberufsbild | |
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4 Umweltschutz; 2. Geschäfts- und Leistungsprozesse: 2.1 Leistungserstellung und -verwertung, 2.2 betriebliche Organisation, 2.3 Beschaffung, 2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, 2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle; 3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken: 3.1 Informieren und Kommunizieren, 3.2 Planen und Organisieren, 3.3 Teamarbeit; 4. informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte: 4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, 4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme, 4.3 Anwendungssoftware, 4.4 Netze, Dienste; 5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen: 5.1 Ist-Analyse und Konzeption, 5.2 Programmiertechniken, 5.3 Installieren und Konfigurieren, | |
(Text alte Fassung) 5.4 Datenschutz und Urheberrecht, | (Text neue Fassung) 5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht, |
5.5 Systempflege; 6. branchenspezifische Leistungen: 6.1 Geschäftsprozesse, 6.2 Planung, Steuerung und Kontrolle; 7. Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnik: 7.1 Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung, 7.2 Informationsorganisation, 7.3 Personalwirtschaft, 7.4 Rechnungswesen und Controlling; 8. Projektplanung und -durchführung: 8.1 Anforderungsanalyse, 8.2 Konzeption, 8.3 Projektvorbereitung, 8.4 Projektdurchführung; 9. Beschaffen und Bereitstellen von Systemen: 9.1 Einkauf, 9.2 Auftragsabwicklung, 9.3 Installation und Optimierung, 9.4 Systemverwaltung; 10. Benutzerberatung und -unterstützung: 10.1 Ergonomie, 10.2 Anwendungsprobleme, 10.3 Einweisen und Schulen. (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 erfolgt nach Fachbereichen. Dafür ist jeweils einer der nachfolgend genannten Fachbereiche mit den jeweils in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführten branchenspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse zugrundezulegen: 1. Industrie, 2. Handel, 3. Banken, 4. Versicherungen, 5. Krankenhaus. (3) Soweit die Fertigkeiten und Kenntnisse zu Geschäftsprozessen und Kundenbeziehungen in anderen Branchen den Fertigkeiten und Kenntnissen nach Absatz 1 Nr. 6 gleichwertig sind, können auch andere Branchen zugrundegelegt werden. |
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