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Änderung § 28 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 01.08.2018
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§ 28 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | § 28 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654 |
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(Text alte Fassung) § 28 Aufhebung von Vorschriften | (Text neue Fassung)§ 28 Bestandsschutz |
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Datenverarbeitungskaufmann, sind nicht mehr anzuwenden. | Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10. Juli 1997 (BGBl. I S. 1741) weiter anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3570/al67403-0.htm