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Änderung § 28 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 01.08.2018

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§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Aufhebung von Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 28 Bestandsschutz


vorherige Änderung

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Datenverarbeitungskaufmann, sind nicht mehr anzuwenden.



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10. Juli 1997 (BGBl. I S. 1741) weiter anzuwenden.