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Änderung Anlage 1 Teil B Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 01.08.2018
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Anlage 1 Teil B a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | Anlage 1 Teil B n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 Teil B (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/zur Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin - Zeitliche Gliederung - | |
1. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a, 4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme, 4.3 Anwendungssoftware, 5.3 Installieren und Konfigurieren, 6.2 ergonomische Geräteaufstellung, Lernziele b und c, 7.1 Montagetechnik, 7.2 Stromversorgung, Schutzmaßnahmen, Lernziele c, d, e und g, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d, 2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g, zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d, 5.2 Programmiertechniken zu vermitteln. (4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g, 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4 Umweltschutz, 2.2 betriebliche Organisation, Lernziele a bis c, 3.1 Informieren und Kommunizieren, 3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g, 3.3 Teamarbeit zu vermitteln. 2. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b, 2.2 betriebliche Organisation, Lernziel d, 2.3 Beschaffung, 2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e, 2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c, 3.2 Planen und Organisieren, Lernziele d bis f, 4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d, 5.1 Ist-Analyse und Konzeption zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d, 2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g, 2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d, 3.1 Informieren und Kommunizieren fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.4 Netze, Dienste, 7.2 Stromversorgung, Schutzmaßnahmen, Lernziele a, b, f und h bis k, 7.4 Netzwerke zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d, 3.1 Informieren und Kommunizieren, Lernziel a, 3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g, 3.3 Teamarbeit fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | |
(Text alte Fassung) 5.4 Datenschutz und Urheberrecht, | (Text neue Fassung) 5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht, |
5.5 Systempflege, 6.1 Systemkomponenten, 6.2 ergonomische Geräteaufstellung, Lernziel a, 7.3 Datensicherheit, Hard- und Softwaretests, 9. Instandhaltung | |
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition | zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition |
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit fortzuführen. 3. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 8. Serviceleistungen zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 9. Instandhaltung fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d, 10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet | |
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen |
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4 Umweltschutz, 2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, 3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken, 5.1 Ist-Analyse und Konzeption, | |
5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht, | |
6. Systemtechnik, 7. Installation fortzuführen. |
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