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§ 4 - Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV)
Artikel 1 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 4 Aufgaben und Befugnisse des Betriebsleiters
(1) Betriebsleiter im Sinne von § 1 Abs. 1 bis 6 haben insbesondere
- 1.
- die für die Sicherheit erforderlichen Anordnungen zur Ausführung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde zu treffen oder zu veranlassen;
- 2.
- die Einhaltung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde sowie von betrieblichen Anordnungen einschließlich derjenigen für die fachliche Ausbildung und Fortbildung sowie für die Bemessung und die Verwendung des Betriebspersonals zu überwachen, die
- a)
- das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur,
- b)
- den Zustand der Fahrzeuge und
- c)
- die sichere Durchführung der Zugfahrten und die sichere Abwicklung der Rangierarbeiten
- 3.
- für die Zusammenarbeit in der Eisenbahn und für eine Abstimmung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen und gegebenenfalls einzubindenden Dritten Sorge zu tragen, soweit dies für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur und das sichere Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen erforderlich ist;
- 4.
- die Diensteinteilung des Betriebspersonals vom Standpunkt der Sicherheit aus zu überwachen.
(2) 1Der Betriebsleiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben örtlicher Betriebsleiter bedienen. 2Diese müssen die Voraussetzungen und Anforderungen an Betriebsbeamte im Sinne des Fünften Abschnittes der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) erfüllen.
(3) 1Der Betriebsleiter berät das Eisenbahnunternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Eisenbahn bedeutsam sein können. 2Er ist insbesondere verpflichtet,
- 1.
- auf die Entwicklung und Einführung neuer Techniken und Technologien zur Verbesserung der Sicherheit hinzuwirken sowie
- 2.
- Bahnbetriebsunfälle und andere sicherheitsrelevante Vorkommnisse zu untersuchen, festgestellte Mängel dem Eisenbahnunternehmen und den für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zu melden sowie Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Elfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Oktober 2016 BGBl. I S. 2242 m.W.v. 15. Oktober 2016
Frühere Fassungen von § 4 EBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.10.2016 | Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 10.10.2016 BGBl. I S. 2242 |
aktuell vorher | 14.07.2007 | Artikel 4 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 |
aktuell | vor 14.07.2007 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 4 EBV
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EBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2242
Artikel 2 11. ERÄndV Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
... (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „den sicheren Bau und" ...
Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Artikel 4 2. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
... Betriebsleiter nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt werden." 2. § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 3. für die Zusammenarbeit in der ...
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