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§ 5 - Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV)
Artikel 1 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 5 Pflichten der Eisenbahn
(1) 1Die für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen haben die Aufgaben des Betriebsleiters sowie die Geschäftsverteilung für die Stellvertreter in einer Geschäftsanweisung zusammenzufassen, die auch die Aufzeichnungen nach § 4 Absatz 4 und 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes enthalten muss. 2Ferner haben sie diese Geschäftsanweisung ihren Beschäftigten zugänglich zu machen und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Sie haben Änderungen der Aufgaben des Betriebsleiters und die Abberufung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Sie haben durch organisatorische Maßnahmen im Unternehmen insbesondere sicherzustellen, dass der Betriebsleiter
- 1.
- keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisungen erhält,
- 2.
- bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten beteiligt wird und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Information und Unterstützung erhält,
- 3.
- in Angelegenheiten, die die Sicherheit des Betriebes berühren, Weisungen gegenüber dem Betriebspersonal erteilen kann und
- 4.
- 1Vorschläge oder Bedenken unmittelbar dem Eisenbahnunternehmer oder den für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen vortragen kann. 2Soll eine vom Betriebsleiter vorgeschlagene Maßnahmen nicht durchgeführt werden, so ist der Betriebsleiter umfassend und unverzüglich über die Gründe der Ablehnung schriftlich zu unterrichten.
(4) Der Betriebsleiter darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Elfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Oktober 2016 BGBl. I S. 2242 m.W.v. 15. Oktober 2016
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Frühere Fassungen von § 5 EBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.10.2016 | Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 10.10.2016 BGBl. I S. 2242 |
aktuell vorher | 14.07.2007 | Artikel 4 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 |
aktuell | vor 14.07.2007 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 5 EBV
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Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2242
Artikel 2 11. ERÄndV Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
... b werden die Wörter „den sicheren Bau und" gestrichen. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems nach ...
Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Artikel 4 2. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
... sichere Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen erforderlich ist;". 3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die für die Führung der ...
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