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§ 2 - Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG)

Artikel 9 G. v. 06.06.1995 BGBl. I S. 778, 782; zuletzt geändert durch Artikel 238 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 15.06.1995; FNA: 750-18 Bergbau
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Übereinkommen:

das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 einschließlich seiner Anlagen;

2.
Durchführungsübereinkommen:

das Übereinkommen vom 29. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;

3.
Gebiet:

der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse;

4.
Bodenschätze (Ressourcen):

mit Ausnahme von Wasser alle im Gebiet vorkommenden mineralischen Rohstoffe in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, die sich in Ablagerungen oder Ansammlungen im Gebiet auf oder unter dem Meeresboden befinden;

5.
Tätigkeiten im Gebiet:

alle Tätigkeiten zur Erforschung und Ausbeutung der Bodenschätze des Gebiets;

6.
Behörde:

die Internationale Meeresbodenbehörde;

7.
Landesamt:

das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld;

8.
Bestimmungen:

die von der Behörde gemäß Artikel 160 Abs. 2 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des Übereinkommens und Artikel 17 seiner Anlage III sowie Nummer 15 des Abschnitts 1 der Anlage zum Durchführungsübereinkommen erlassenen Regeln, Vorschriften und Verfahren;

9.
Prospektor:

jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nach deutschem Recht gegründet ist, der Kontrolle der deutschen Behörden unterliegt und im Gebiet prospektiert;

10.
Antragsteller:

jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die die Bestätigung eines Arbeitsplanes für Tätigkeiten im Gebiet beantragt, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nach deutschem Recht gegründet ist und der Kontrolle der deutschen Behörden unterliegt;

11.
Vertragsnehmer:

jeder Antragsteller, der vom Landesamt befürwortet wurde und der mit der Behörde einen Vertrag über Tätigkeiten im Gebiet geschlossen hat;

12.
Vertrag:

jeder zwischen der Behörde und einem Vertragsnehmer abgeschlossene Vertrag über Tätigkeiten im Gebiet einschließlich des bestätigten Arbeitsplanes.



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Frühere Fassungen von § 2 MBergG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 74 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 MBergG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MBergG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBergG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 74 BRBG 2010 Änderung des Meeresbodenbergbaugesetzes
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:  ...