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§ 12 - Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG)
Artikel 9 G. v. 06.06.1995 BGBl. I S. 778, 782; zuletzt geändert durch Artikel 238 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 15.06.1995; FNA: 750-18 Bergbau
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Geltung ab 15.06.1995; FNA: 750-18 Bergbau
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§ 12 Strafvorschriften
(1) Wer vorsätzlich eine in § 11 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen, einen Tier- oder Pflanzenbestand oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer
- 1.
- die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.
- fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Tat nach § 324, 326, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.
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