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§ 13 - Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG)
Artikel 9 G. v. 06.06.1995 BGBl. I S. 778, 782; zuletzt geändert durch Artikel 238 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 15.06.1995; FNA: 750-18 Bergbau
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Geltung ab 15.06.1995; FNA: 750-18 Bergbau
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§ 13 Übergangsvorschriften
(1) Inhaber von gültigen Berechtigungen, die nach § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1457) erteilt wurden, sind verpflichtet, unmittelbar nach Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland beim Landesamt einen Antrag auf Befürwortung gemäß § 4 Abs. 3 zu stellen. Die erteilten Berechtigungen verlieren mit dem Abschluß des Vertrages mit der Behörde ihre Gültigkeit, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Inhaber einer solchen Berechtigung eine Partnerschaft oder ein Konsortium von Rechtsträgern aus zwei oder mehr Staaten, so tritt die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 erst ein, wenn das Durchführungsübereinkommen für alle Heimatstaaten der beteiligten Rechtsträger in Kraft getreten ist. In diesem Fall verlieren die erteilten Berechtigungen ihre Gültigkeit spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens für den letzten der betroffenen Staaten. Ist es für einen der betroffenen Staaten nicht bis zum 15. November 1998 in Kraft getreten, verlieren die betreffenden Berechtigungen am 16. November 1998 ihre Gültigkeit, es sei denn, das Durchführungsübereinkommen ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten; in diesem Fall verlieren sie ihre Gültigkeit spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.
(3) Zum Zeitpunkt, zu dem die letzte Berechtigung ihre Gültigkeit verliert, treten außer Kraft
- 1.
- das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1457), geändert durch das Gesetz vom 12. Februar 1982 (BGBl. I S. 136),
- 2.
- die Tiefseebergbau-Kostenverordnung vom 31. Oktober 1985 (BAnz. S. 13565).
Text in der Fassung des Artikels 74 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
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Frühere Fassungen von § 13 MBergG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 74 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 MBergG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MBergG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MBergG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 74 BRBG 2010 Änderung des Meeresbodenbergbaugesetzes
... 5 Nummer 1, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 9 Satz 1, § 11 Absatz 3 und § 13 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Oberbergamt" durch das Wort ...
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