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Änderung § 7 MBergG vom 27.06.2020

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§ 7 MBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 7 MBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 238 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestimmungen über Prospektion, Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen im Gebiet, die gemäß Artikel 160 Abs. 2 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des Übereinkommens, Artikel 17 seiner Anlage III und Nummer 15 des Abschnitts 1 der Anlage zum Durchführungsübereinkommen von der Behörde angenommen worden sind, in Kraft zu setzen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu erlassen. Die Rechtsverordnungen sind, soweit sie Fragen des Arbeitsschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit sie Fragen des Umweltschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu erlassen. Die Ermächtigungen nach dem Seeaufgabengesetz bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu erlassen. Die Rechtsverordnungen sind, soweit sie Fragen des Arbeitsschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit sie Fragen des Umweltschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu erlassen. Die Ermächtigungen nach dem Seeaufgabengesetz bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 
 

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