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Änderung § 9 MBergG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 MBergG, alle Änderungen durch Artikel 238 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des MBergGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 MBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 9 MBergG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 238 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Archäologische und historische Gegenstände | |
(Text alte Fassung) Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art sind dem Landesamt anzuzeigen und nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese Anweisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen. | (Text neue Fassung) Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art sind dem Landesamt anzuzeigen und nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese Anweisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen. |
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