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Änderung § 10 MBergG vom 01.10.2021
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§ 10 MBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 10 MBergG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 69 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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(Text alte Fassung) § 10 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. |
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