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Änderung § 10 MBergG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 MBergG, alle Änderungen durch Artikel 160 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des MBergGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 MBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 10 MBergG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 160 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Kosten | |
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. |
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