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Änderung § 5 MBergG vom 15.12.2010

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§ 5 MBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 5 MBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 74 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verantwortlichkeit


Prospektoren und Vertragsnehmer sind verantwortlich für

(Text alte Fassung)

1. die Erfüllung der Pflichten, die sich für sie aus dem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen, den Bestimmungen und Anordnungen der Behörde, dem Vertrag, diesem Gesetz, den auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen sowie aus den vom Oberbergamt erlassenen Verwaltungsakten ergeben,

(Text neue Fassung)

1. die Erfüllung der Pflichten, die sich für sie aus dem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen, den Bestimmungen und Anordnungen der Behörde, dem Vertrag, diesem Gesetz, den auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen sowie aus den vom Landesamt erlassenen Verwaltungsakten ergeben,

2. die Sicherheit der Betriebsanlagen, die der Prospektion oder Tätigkeiten im Gebiet dienen, einschließlich deren ordnungsgemäßer Errichtung, Unterhaltung und Entfernung und

3. den Umweltschutz bei einer Prospektion oder Tätigkeit im Gebiet.




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