Tools:
Update via:
Änderung § 9 MBergG vom 15.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 MBergG, alle Änderungen durch Artikel 74 BRBG 2010 am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des MBergGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 MBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 9 MBergG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 74 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Archäologische und historische Gegenstände | |
(Text alte Fassung) Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art sind dem Oberbergamt anzuzeigen und nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese Anweisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen. | (Text neue Fassung) Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art sind dem Landesamt anzuzeigen und nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese Anweisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3581/al26144-0.htm