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Änderung § 10 MBergG vom 15.08.2013
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§ 10 MBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 10 MBergG n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 93 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung) § 10 Kosten | (Text neue Fassung)§ 10 Gebühren und Auslagen |
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. | (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. |
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