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Synopse aller Änderungen des MBergG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 305 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MBergG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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MBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
MBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 305 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zugangsbedingungen


(1) Wer im Gebiet prospektieren will, bedarf der vorherigen Registrierung durch den Generalsekretär der Behörde. Der Prospektor hat die Registrierung dem Landesamt vor Beginn der Prospektion anzuzeigen.

(2) Wer im Gebiet Tätigkeiten ausüben will, bedarf der Befürwortung durch das Landesamt und eines Vertrages mit der Behörde.

(3) Der Antrag auf Befürwortung ist zusammen mit dem Antrag auf Abschluß eines Vertrages mit der Behörde, mit dem Entwurf des Arbeitsplanes und allen sonstigen erforderlichen Unterlagen dem Landesamt vorzulegen. Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages mit der Behörde, der Entwurf des Arbeitsplanes und die sonstigen zum Abschluß eines Vertrages mit der Behörde erforderlichen Unterlagen sind auch in englischer Fassung vorzulegen.

(4) Das Landesamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Befürwortung des Antragstellers gegeben sind. Zu dem Entwurf des Arbeitsplanes holt es jeweils die Stellungnahme des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie zu Angelegenheiten des Seeverkehrs und des Umweltschutzes ein und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidung. In Angelegenheiten des Umweltschutzes gibt das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie seine Stellungnahme im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt ab.

(5) Gehen für dasselbe Feld oder Teile von ihm mehrere Anträge auf Befürwortung ein, so entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Eingangs beim Landesamt über den Vorrang. Der Vorrang besteht jedoch nur, wenn der Antrag ausreichende Angaben enthält, die eine Überprüfung der wesentlichen Voraussetzungen für eine Befürwortung erlauben.

(6) Ein Antragsteller ist zu befürworten, wenn

1. der Antrag und der Arbeitsplan die Voraussetzungen des Übereinkommens, des Durchführungsübereinkommens und der von der Behörde erlassenen Bestimmungen für den Abschluß eines Vertrages erfüllen und insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Abs. 6 Buchstabe a bis c der Anlage III zum Übereinkommen enthalten und

2. der Antragsteller

a) die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die Gewähr für eine geordnete und die Belange der Betriebssicherheit, des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes wahrende Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet bietet,

b) die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet erforderlichen Mittel aufbringen kann und

c) glaubhaft macht, daß die im Gebiet geplanten Tätigkeiten wirtschaftlich durchgeführt werden können.

(7) Ist ein Antragsteller Mitglied einer Partnerschaft oder eines Konsortiums von Rechtsträgern aus mehreren Vertragsstaaten des Übereinkommens (Artikel 4 Abs. 3 der Anlage III des Übereinkommens), kann der Antragsteller ohne Prüfung des Arbeitsplanes befürwortet werden, wenn der Entwurf des Arbeitsplanes in einem der beteiligten Vertragsstaaten geprüft und der antragstellende Rechtsträger befürwortet worden ist, sofern in dem betreffenden Vertragsstaat gleichwertige Voraussetzungen für die Prüfung von Entwürfen von Arbeitsplänen und die Befürwortung von Antragstellern bestehen.

(8) Die Befürwortung ist zu versagen, soweit für das im Antrag vorgesehene Feld bereits ein Vertrag zwischen der Behörde und einem Dritten über die Erforschung oder Ausbeutung derselben Bodenschätze abgeschlossen ist.

(9) Die Befürwortung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke mit Auflagen versehen werden. Soweit es zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist, sind nachträglich Auflagen zulässig.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(10) Befürwortet das Landesamt den Antragsteller, leitet es die Befürwortung, die englische Fassung des Antrags auf Abschluß eines Vertrages, des Entwurfs des Arbeitsplanes und aller sonstigen erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu, das die Befürwortung mit diesen Unterlagen an die Behörde weiterleitet.

(Text neue Fassung)

(10) Befürwortet das Landesamt den Antragsteller, leitet es die Befürwortung, die englische Fassung des Antrags auf Abschluß eines Vertrages, des Entwurfs des Arbeitsplanes und aller sonstigen erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu, das die Befürwortung mit diesen Unterlagen an die Behörde weiterleitet.

(11) Die Befürwortung ist nicht übertragbar.



§ 7 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestimmungen über Prospektion, Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen im Gebiet, die gemäß Artikel 160 Abs. 2 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des Übereinkommens, Artikel 17 seiner Anlage III und Nummer 15 des Abschnitts 1 der Anlage zum Durchführungsübereinkommen von der Behörde angenommen worden sind, in Kraft zu setzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu erlassen. Die Rechtsverordnungen sind, soweit sie Fragen des Arbeitsschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit sie Fragen des Umweltschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassen. Die Ermächtigungen nach dem Seeaufgabengesetz bleiben unberührt.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu erlassen. Die Rechtsverordnungen sind, soweit sie Fragen des Arbeitsschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit sie Fragen des Umweltschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu erlassen. Die Ermächtigungen nach dem Seeaufgabengesetz bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 8 Bergaufsicht


(1) Tätigkeiten von Prospektoren und Vertragsnehmern im Gebiet unterliegen der Aufsicht des Landesamtes.

(2) Das Landesamt kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen, Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen einsehen und prüfen sowie Besichtigungen vornehmen. Zur Erteilung der vom Landesamt verlangten Auskünfte sind alle Personen verpflichtet, die unmittelbar oder mittelbar an einer Prospektion oder an Tätigkeiten im Gebiet beteiligt sind.

(3) Die vom Landesamt mit der Aufsicht beauftragten Personen (Beauftragte) sind befugt,

1. Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Einrichtungen sowie Luft- und Wasserfahrzeuge des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen vorzunehmen,

2. Gegenstände sicherzustellen, soweit dies zur Überprüfung von Unfallursachen notwendig ist.

Die Beauftragten dürfen Betriebsanlagen, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Luft- und Wasserfahrzeuge, die für eine Prospektion oder für Tätigkeiten im Gebiet eingesetzt werden, auch außerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und Räume, die Wohnzwecken dienen, nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen strafgerichtlicher Verfolgung oder einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über das Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung die für die Aufsicht erforderlichen Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß Prospektion oder Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen, den von der Behörde erlassenen Bestimmungen und Anordnungen, dem Vertrag, den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen erfolgen. Insbesondere kann es zu diesem Zweck Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten anordnen.



(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung die für die Aufsicht erforderlichen Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß Prospektion oder Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen, den von der Behörde erlassenen Bestimmungen und Anordnungen, dem Vertrag, den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen erfolgen. Insbesondere kann es zu diesem Zweck Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten anordnen.

§ 10 Gebühren und Auslagen


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.