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Änderung § 33a SprengG vom 16.07.2021

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§ 33a SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung
§ 33a SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33a Bestimmungen des Europäischen Rechts über die Marktüberwachung; Unterrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 33a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Marktüberwachung richtet sich

1. für Explosivstoffe nach Artikel 41 der Richtlinie 2014/28/EU und

2. für pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 38 der Richtlinie 2013/29/EU.

(2) Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle unterrichtet die Europäische Kommission jährlich über die Maßnahmen der Marktüberwachung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch die zuständigen Stellen der Länder durchgeführt worden sind.

(3) 1 Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle unterrichtet bei mangelhaften Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen

1. die Europäische Kommission unverzüglich und unter Angabe der Gründe über die getroffenen Maßnahmen nach § 33b Absatz 1 bis 3 und

2. die benannte Stelle, die für das Konformitätsbewertungsverfahren des betroffenen Explosivstoffes nach Artikel 20 der Richtlinie 2014/28/EU oder des betroffenen pyrotechnischen Gegenstandes nach Artikel 17 der Richtlinie 2013/29/EU verantwortlich ist.

2 Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle teilt der Europäischen Kommission insbesondere mit, ob der Mangel auf eine Nichteinhaltung der in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Anforderungen, auf eine falsche Anwendung harmonisierter Normen oder auf Mängel dieser harmonisierten Normen zurückzuführen ist.



 
(heute geltende Fassung)