Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 39 SprengG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 150 11. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SprengG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 39 SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 39 SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 232 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 6, 9 Abs. 3, nach § 16 Abs. 3, § 22 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und mit Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Soweit die Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeutische Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.

(2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Absatz 6 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates. 2 Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 3 Soweit die Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeutische Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates; soweit diese Rechtsverordnungen den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.


Anzeige