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Änderung § 32a SprengG vom 01.07.2017

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§ 32a SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 32a SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32a Mangelhafte explosionsgefährliche Stoffe und mangelhaftes Sprengzubehör


(Text neue Fassung)

§ 32a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Besteht der begründete Verdacht, dass ein nach § 5 zugelassener oder geprüfter und gekennzeichneter Stoff oder Gegenstand bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefahr für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgüter darstellt, so prüft die zuständige Behörde an einer Stichprobe, ob diese Stichprobe mit dem bei der Zulassung vorgelegten Prüfmuster oder mit dem Baumuster übereinstimmt. Wird die Übereinstimmung festgestellt, so prüft die zuständige Behörde, ob diese Stichprobe die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Anforderungen erfüllt. Wird die Übereinstimmung nach Satz 1 nicht festgestellt oder sind die Anforderungen nach Satz 2 nicht erfüllt, so trifft die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um den Umgang und Verkehr mit dem explosionsgefährlichen Stoff oder dem Sprengzubehör sowie dessen Einfuhr zu verhindern oder zu beschränken. Die zuständige Behörde kann Personen, die den Stoff oder Gegenstand einführen, verbringen, vertreiben, anderen überlassen oder verwenden, diese Tätigkeit untersagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.

(1a) (aufgehoben)

(2) Wird der zuständigen Behörde von einer anderen Behörde, von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder von der Bundesanstalt mitgeteilt, dass

1. ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein Sprengzubehör einen Mangel in seiner Beschaffenheit oder Funktionsweise aufweist, durch den beim Umgang eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden kann oder

2. bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten oder Überlassen an andere von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör ein Schadensereignis eingetreten ist und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass das Schadensereignis auf einen Mangel in dessen Beschaffenheit oder Funktionsweise zurückzuführen ist,

trifft sie erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1. Die Bundesanstalt ist über die getroffenen Maßnahmen nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 3 unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Bundesanstalt unterrichtet im Falle mangelhafter Explosivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unter Angabe der Gründe. Sie teilt insbesondere mit, ob der Mangel auf

1. eine Nichteinhaltung der in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Anforderungen,

2. eine unrichtige Anwendung harmonisierter Normen oder

3. Mängel dieser harmonisierten Normen

zurückzuführen ist.

(4) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht oder anderen überlassen worden ist, finden Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung.



 
(heute geltende Fassung)