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Änderung § 4 SprengG vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 232 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend

a) die Prüfverfahren (§ 3 Absatz 1 Nummer 1)

b) die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II)

im Rahmen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu ändern oder zu ergänzen,

2. zu bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zulässt,

3. zu bestimmen, dass auf die in § 1 Absatz 4 bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies erfordert,

4. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Prüf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe einführen,

5. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf den Schienenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und auf die Beförderung auf Anschlussbahnen ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist,

6. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Geräte anzuwenden ist, in denen zum Antrieb nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte oder ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter herbeiführt.



(heute geltende Fassung)