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Änderung § 5a SprengG vom 01.10.2009
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§ 5a SprengG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 5a SprengG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
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(Text alte Fassung) § 5a Konformitätsnachweis für Explosivstoffe | (Text neue Fassung)§ 5a (aufgehoben) |
(1) Explosivstoffe dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe mit der CE-Kennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind. Der Konformitätsnachweis ist erbracht, wenn die EG-Baumuster der Explosivstoffe den in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 121 S. 20) festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen, die den EG-Baumustern nachgefertigten Explosivstoffe den EG-Baumustern entsprechen und beides durch eine Bescheinigung nachgewiesen ist. Die Kennzeichnung nicht konformer Explosivstoffe mit dem CE-Zeichen und das Inverkehrbringen solcher Explosivstoffe und das Überlassen an andere außerhalb der Betriebsstätte sind verboten. (2) Die Bundesanstalt kann vom Erfordernis des Konformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen zum Zwecke 1. der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Ausführers, 2. der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Vernichters, 3. des Verbringens im Geltungsbereich des Gesetzes zwischen unterschiedlichen Betriebsstätten auf Antrag des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet ist. Das Verbot des Überlassens an andere außerhalb der Betriebsstätte nach Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung im Falle der Nummer 2 und 3. |
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