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Änderung § 33 SprengG vom 01.10.2009
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§ 33 SprengG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 33 SprengG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Beschäftigungsverbot | |
(1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwortliche Person entgegen § 21 Abs. 2 eine Person, die nicht im Besitz eines Befähigungsscheines ist, so kann die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber untersagen, diese Person beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu beschäftigen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Beschäftigung einer der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b bezeichneten Personen als verantwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn bei dieser Person ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 vorliegt. | (Text neue Fassung) (2) Die Beschäftigung einer der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b und c bezeichneten Personen als verantwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn bei dieser Person ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 vorliegt. |
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde die Beschäftigung einer verantwortlichen Person auch dem Inhaber eines Betriebes untersagen, der nach dem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf. Die Untersagung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn die verantwortliche Person ihre Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Befähigungsschein ausüben darf. |
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