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Änderung § 49 SprengG vom 01.01.2010
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§ 49 SprengG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 49 SprengG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften | |
(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels regelt, ist das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. August 1957 (BGBl. I S. 1121) nicht anzuwenden. (3) Die landesrechtlichen Vorschriften über das Aufbewahren, Vernichten, Befördern, Überlassen, die Empfangnahme und die Art und Weise der Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, werden durch die §§ 5, 5a und 6 nicht berührt. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) (3) (aufgehoben) |
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