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Änderung § 5d SprengG vom 17.06.2017
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§ 5d SprengG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung | § 5d SprengG n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586 |
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(Text alte Fassung) § 5d (neu) | (Text neue Fassung)§ 5d Aufbewahrungspflicht |
Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen: 1. die EU-Konformitätserklärung, 2. die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen, 3. die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem, 4. die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und 5. die Berichte über die Nachprüfungen. |
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