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Änderung § 4 SprengG vom 01.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 SprengG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. SprengGÄndG am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des SprengGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 SprengG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 4 SprengG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586 |
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(Text alte Fassung) § 4 Ermächtigung, Anwendungsbereich | (Text neue Fassung)§ 4 Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich |
1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
(Textabschnitt unverändert) 1. dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend | |
a) die Prüfverfahren (§ 1 Abs. 1 Satz 2) | a) die Prüfverfahren (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) |
b) die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II) | |
im Rahmen des § 1 Abs. 1 zu ändern oder zu ergänzen, 2. zu bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe sowie auf Stoffe und Gegenstände nach § 1 Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zulässt, 3. zu bestimmen, dass auf die in § 1 Abs. 3 bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies erfordert, 4. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf andere als die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Dienststellen und auf Prüf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe einführen, | im Rahmen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu ändern oder zu ergänzen, 2. zu bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zulässt, 3. zu bestimmen, dass auf die in § 1 Absatz 4 bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies erfordert, 4. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Prüf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe einführen, |
5. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf den Schienenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und auf die Beförderung auf Anschlussbahnen ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, 6. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Geräte anzuwenden ist, in denen zum Antrieb nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte oder ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter herbeiführt. | |
2 Soweit von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 4 kein Gebrauch gemacht wird, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine entsprechende Regelung für Dienststellen des Landes treffen. 3 Sie können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. | |
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