Tools:
Update via:
Änderung § 15a SprengG vom 01.07.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 5. SprengGÄndG am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des SprengGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 15a SprengG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 15a SprengG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 15a (neu) | (Text neue Fassung)§ 15a Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen |
(1) 1 Der Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15 Absatz 6 Satz 1 ist vom Empfänger der Explosivstoffe schriftlich oder elektronisch bei der nach § 15 Absatz 7 zuständigen Behörde zu stellen. 2 Der Antrag hat die in Anlage I Nummer 1 aufgeführten Angaben zu enthalten. 3 Für Anträge auf Genehmigung des grenzüberschreitenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll der Antragsteller das Muster des Anhangs der Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43)1, die durch den Beschluss 2010/347/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54) geändert worden ist, verwenden. (2) Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde prüft, ob 1. die an dem Verbringungsvorgang beteiligten und im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen Personen gemäß § 15 Absatz 1 zum Verbringen berechtigt sind und 2. für den zu verbringenden Explosivstoff eine Baumusterprüfbescheinigung nach § 5b Absatz 2 vorliegt. (3) 1 Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, erteilt die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde die Genehmigung zum Verbringen von Explosivstoffen und informiert alle zuständigen Behörden über die Genehmigung. 2 Die Genehmigung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um den unrechtmäßigen Besitz oder die unrechtmäßige Verwendung der Explosivstoffe zu verhindern. 3 Die Genehmigung enthält die in der Anlage I Nummer 2 aufgeführten Angaben. (4) 1 Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde hat die Genehmigung zum grenzüberschreitenden Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem Formular zu erteilen, das der Entscheidung 2004/388/EG entspricht. 2 Die zuständige Behörde hat ein Exemplar der Genehmigung für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten von der Genehmigung erfassten Verbringensvorgangs, zu verwahren. --- 1 Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3583/al62041-0.htm