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Änderung § 9 SprengG vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 9 SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 232 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Fachkunde


(1) 1 Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,

1. wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder

2. wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.

2 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(2) 1 Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer

1. eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder

2. eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,

sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. 2 Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,

2. die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,

3. die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.



(heute geltende Fassung)