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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PharmKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.03.1993 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch § 8 V. v. 03.07.2012 BGBl. I S. 1456
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-181 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-181 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb
- 1.1
- Stellung der Apotheke im System gesundheitlicher Versorgung und in der Wirtschaft,
- 1.2
- Arbeits- und Sozialrecht,
- 1.3
- Berufsbildung,
- 1.4
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung;
- 2.
- Bürowirtschaft und Statistik
- 2.1
- Büroorganisation,
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 2.3
- Textverarbeitung,
- 2.4
- Statistik;
- 3.
- Rechnungswesen
- 3.1
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
- 3.2
- Preisbildung,
- 3.3
- Rezeptabrechnung;
- 4.
- Warenbewirtschaftung
- 4.1
- Beschaffung,
- 4.2
- Lagerung,
- 4.3
- Warenwirtschaftssysteme;
- 5.
- Marketing in der Apotheke
- 5.1
- Verkaufsvorbereitung,
- 5.2
- Werbung und Verkaufsförderung,
- 5.3
- Dienstleistungen;
- 6.
- Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache;
- 7.
- Arzneimittel
- 7.1
- Arzneistoffe und Darreichungsformen,
- 7.2
- Arzneimittelgruppen;
- 8.
- apothekenübliche Waren
- 8.1
- Warengruppen zur Anwendung am Menschen,
- 8.2
- Pflanzenschutzmittel,
- 8.3
- Beratung und Verkauf;
- 9.
- Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung;
- 10.
- Gesundheitsschutz und Erste Hilfe.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PharmKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PharmKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PharmKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
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