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Änderung § 2 Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 01.10.2005

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2005 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2005 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Fortführung von Versorgungsleistungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Versicherungsverhältnisse der Abteilungen D, E, F der Kasse werden mit Wirkung zum 1. Januar 2006 auf die Bahnversicherungsanstalt übertragen. Die Bahnversicherungsanstalt - Abteilung B - führt die Versicherungsverhältnisse als gesonderte Versicherungsbestände weiter. Die Kasse stellt der Bahnversicherungsanstalt nach deren Aufforderung unverzüglich sämtliche Vertrags- und Geschäftsunterlagen betreffend diese Versicherungsverhältnisse zur Verfügung und erteilt die erforderlichen Auskünfte; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihr nicht zu.

(Text neue Fassung)

(1) Die Versicherungsverhältnisse der Abteilungen D, E, F der Kasse werden mit Wirkung zum 1. Januar 2006 auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen. Die Bahnversicherungsanstalt - Abteilung B -, ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, führt die Versicherungsverhältnisse als gesonderte Versicherungsbestände weiter. Die Kasse stellt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach deren Aufforderung unverzüglich sämtliche Vertrags- und Geschäftsunterlagen betreffend diese Versicherungsverhältnisse zur Verfügung und erteilt die erforderlichen Auskünfte; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihr nicht zu.

(2) Die Leistungen aus den Versicherungsverhältnissen werden durch Zuschüsse finanziert, soweit die Leistungen aus Erstattungsbeträgen der Betriebe sowie aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen aus den dadurch mit ihr begründeten Versicherungsverhältnissen nicht sichergestellt werden können. Die Zuschüsse für die Abteilung D trägt der Bund, die Zuschüsse zur Abteilung E werden zur Hälfte vom Freistaat Bayern, die Zuschüsse zur Abteilung F zur Hälfte vom Saarland getragen. Die andere Hälfte der laufenden Zuschüsse trägt der Bund.

(3) Vermögensteile, die nach dem 8. Mai 1945 der Kasse unentgeltlich entzogen worden oder in anderer Weise fortgefallen sind, fallen bei ihrer Rückerstattung oder ihrem Wiederaufleben an den Bund.

(4) Die Höhe der Bundeszuschüsse setzt der Bundesminister der Finanzen fest.