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Änderung § 3 Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 01.10.2005

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2005 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2005 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Nachweise über die Verwendung der Zuschüsse


(Text alte Fassung)

Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof, welche Nachweise die Bahnversicherungsanstalt über die Verwendung der Zuschüsse zu erbringen hat.

(Text neue Fassung)

Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof, welche Nachweise die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über die Verwendung der Zuschüsse zu erbringen hat.