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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 2 - Agrarberichtserstattung-Zusatzprogrammverordnung (AgrBZV)

V. v. 25.04.1989 BGBl. I S. 877; aufgehoben durch Artikel 64 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 13.05.1989; FNA: 7860-7-2 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 2



Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Agrarberichterstattungsgesetzes auch im Land Berlin.

 
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Zitierungen von § 2 AgrBZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AgrBZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrBZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AgrBZV
... wird bei den 80.000 bis höchstens 100.000 Betrieben durchgeführt, die nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Agrarberichterstattungsgesetzes durch ein ...