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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 3 - Agrarberichtserstattung-Zusatzprogrammverordnung (AgrBZV)

V. v. 25.04.1989 BGBl. I S. 877; aufgehoben durch Artikel 64 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 13.05.1989; FNA: 7860-7-2 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Agrarberichterstattung-Zusatzprogrammverordnung vom 29. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1677) außer Kraft.



 

Zitierungen von § 3 AgrBZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AgrBZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrBZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AgrBZV
... 100.000 Betrieben durchgeführt, die nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Agrarberichterstattungsgesetzes durch ein mathematisches Auswahlverfahren ...