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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin (Natur/LandschaftsPflPrV k.a.Abk.)
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin, Revierjäger/Revierjägerin, Winzer/Winzerin, Fischwirt/Fischwirtin, Tierwirt/Tierwirtin (Schwerpunkt Schafhaltung) oder Wasserbauer/Wasserbauerin und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis in einem der genannten Berufe nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 Natur/LandschaftsPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Natur/LandschaftsPflPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 Natur/LandschaftsPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
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