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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin (Natur/LandschaftsPflPrV k.a.Abk.)
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Grundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- 2.
- Informationstätigkeit und Besucherbetreuung,
- 3.
- Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- 4.
- Wirtschaft, Recht und Soziales.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 Natur/LandschaftsPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Natur/LandschaftsPflPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 Natur/LandschaftsPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
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