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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin (Natur/LandschaftsPflPrV k.a.Abk.)
§ 4 Prüfungsteil Grundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vertraut ist, Zusammenhänge im Naturhaushalt erkennt und Belastungen von Natur und Umwelt erfassen und beurteilen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Bedeutung, Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- 2.
- Funktionen und Zusammenhänge im Naturhaushalt als Lebensgrundlage,
- 3.
- Pflanzen- und Tierarten und ihre Lebensräume,
- 4.
- Kartieren von Arten oder Biotopen,
- 5.
- Nutzung von Landschaften; Umweltbelastungen, Auswirkungen auf den Naturhaushalt.
(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5.
(4) Als praktische Arbeit ist eine Aufgabe insbesondere aus einem der folgenden Bereiche zu lösen:
- 1.
- Kartieren von Arten oder Biotopen,
- 2.
- Erfassen und Bewerten von Umweltbelastungen.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf die in Absatz 2 genannten Inhalte, die nicht Gegenstand der praktischen Arbeit nach Absatz 4 sind.
(6) Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 Natur/LandschaftsPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Natur/LandschaftsPflPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 Natur/LandschaftsPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 Natur/LandschaftsPflPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung
... Recht und Soziales. (2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 praktisch, schriftlich und mündlich ...
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