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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin (Natur/LandschaftsPflPrV k.a.Abk.)
§ 6 Prüfungsteil Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Arbeiten im Naturschutz und in der Landschaftspflege unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der einschlägigen Rechtsvorschriften selbständig planen, durchführen und beurteilen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Gewinnen von Saat- und Pflanzgut; Saat- und Pflanzarbeiten; Gehölzschnitt,
- 2.
- Maschinen und Geräte einsetzen und warten,
- 3.
- Erhalten und Verbessern von Lebensräumen in der freien Landschaft; Artenschutz,
- 4.
- Errichten und Unterhalten einfacher Schutz- und Erholungseinrichtungen sowie von Informationseinrichtungen.
(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit in der ein Arbeitseinsatz zu planen, durchzuführen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern ist. Die Planung und Durchführung des Arbeitseinsatzes soll nicht länger als drei Stunden und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 Natur/LandschaftsPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Natur/LandschaftsPflPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 Natur/LandschaftsPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 Natur/LandschaftsPflPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung
... Recht und Soziales. (2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 praktisch, schriftlich und mündlich ...
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