§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin (Natur/LandschaftsPflPrV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1998 BGBl. I S. 435
Geltung ab 14.03.1998; FNA: 806-21-7-52 Berufliche Bildung

§ 9 Bestehen der Prüfung


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Grundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege" ist die Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der praktischen Arbeit und der schriftlichen Prüfung zu bilden. Für den Teil "Wirtschaft, Recht und Soziales" ist die Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der praxisbezogenen Aufgabe und der schriftlichen Prüfung zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungsbestandteilen gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.

(3) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten der vier Prüfungsteile zu errechnen.

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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 Natur/LandschaftsPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Natur/LandschaftsPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 Natur/LandschaftsPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 10 Natur/LandschaftsPflPrV Wiederholung der Prüfung
... in einzelnen Prüfungsteilen oder von einzelnen Prüfungen gemäß § 9 Abs. 1 befreit, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit ...


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