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§ 10 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin (Natur/LandschaftsPflPrV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1998 BGBl. I S. 435
Geltung ab 14.03.1998; FNA: 806-21-7-52 Berufliche Bildung

§ 10 Wiederholung der Prüfung



(1) Die Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen oder von einzelnen Prüfungen gemäß § 9 Abs. 1 befreit, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind, und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das bessere Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.

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Zitierungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 Natur/LandschaftsPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Natur/LandschaftsPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 Natur/LandschaftsPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 11 Natur/LandschaftsPflPrV Übergangsvorschriften
... die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im übrigen können die Vertragsparteien bis ...