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§ 11 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin (Natur/LandschaftsPflPrV k.a.Abk.)
§ 11 Übergangsvorschriften
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Prüfungsverfahren im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im übrigen können die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 1998 die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
Zitierungen von § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 Natur/LandschaftsPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Natur/LandschaftsPflPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 Natur/LandschaftsPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
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